AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Verkauf / Lieferungen / Dienstleitungen
A-WEST Olena Caric e.U.
Gentzgasse 55/3, 1180 Wien, Österreich
 
Erstellt: 01.08.2018

1.      Geltungsbereich

1.1.  Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend kurz „AGB“ genannt) sind Bestandteil aller Geschäftsabschlüsse des A-WEST Olena Caric e.U. (nachfolgend kurz „AWEST“ genannt) im Zuge des Vertriebes der von AWEST geführten Handelswaren sowie der Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Montagearbeiten. Sie gelten in der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden gültigen Fassung und können auf der Internet-Seite von AWEST jederzeit eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden.

1.2.  Mit der Abgabe einer Bestellung erklärt sich der Kunde mit den AGB einverstanden und ist an diese gebunden.

1.3.  Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Abweichung von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.

1.4.  Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten selbst dann nicht, wenn sie durch AWEST unwidersprochen bleiben oder mit den Regelungen der AGB von AWEST nicht im Widerspruch stehen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit bereits widersprochen.

1.5.  Sind einzelne Punkte dieser AGB unwirksam, so sind die übrigen Bestimmungen trotzdem verbindlich. Insoweit eine Klausel ihrem Inhalt nach gesetzlich unzulässig ist bzw. wird, ist diese nicht zur Gänze ungültig, sondern mit dem von ihrem Sinngehalt her gesetzlich zulässigen Umfang wirksam.

1.6.  Ergibt die Auslegung eines Vertrages (inklusive dieser AGB) einen unklaren bzw. mehrdeutigen Inhalt, so gilt entgegen § 915 ABGB die für AWEST günstigste Auslegung.

2.      Angebot und Vertragsabschluss

2.1.  Alle Angebote und Warenangebote sowie Angaben in Preislisten, Anzeigen, Werbeunterlagen und Internet-Seiten von AWEST sind freibleibend und keine Angebote im Rechtssinne, sondern stellen eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung dar.

2.2.  Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kostenvoranschläge von AWEST wird keine Gewähr geleistet. Änderungen der Angebote und Angaben werden ausdrücklich vorbehalten.

2.3.  Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird ausschließlich in den Angeboten von AWEST, der Auftragsbestätigung von AWEST und den dazugehörigen zur Verfügung gestellten Unterlagen beschrieben, ohne dass dies eine Garantie darstellt. Wegen laufender Produktverbesserungen werden auch Änderungen von Produktabbildungen, Material und Ausführung vorbehalten.

2.4.  Bestellt der Kunde Teile eines bestimmten Herstellers oder Unternehmens, ist AWEST berechtigt, adäquat gleichwertige Ware eines anderen Herstellers oder Unternehmens zu liefern.

2.5.  Im Falle der mitbestellten Montagearbeiten ermöglicht der Kunde dem AWEST bzw. dem bevollmächtigten von AWEST vor Angebotsabgabe eine gemeinsame Ortsbesichtigung, um sich insbesondere über die örtlichen Verhältnisse zu informieren. Ohne Besichtigung gehen Änderungen aufgrund nicht vorhersehbarer baulicher Bedingungen zu Lasten des Kunden. Nachträge aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände, die durch eine Sichtprüfung nicht zu ermitteln sind, bedürfen der Schriftform und der Bestätigung durch den Kunden.

2.6.  Dem AWEST steht es frei, die Bestellung anzunehmen oder durch Absendung einer entsprechenden Erklärung an den Kunden per E-Mail oder auf dem Postweg abzulehnen.

2.7.  Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Ware oder Leistung und nach Wahl von AWEST innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der Bestellung durch Absendung einer Auftragsbestätigung mittels Post, Telefax oder E-Mail oder falls eine Lieferung bereits innerhalb dieser Frist möglich ist unmittelbar durch Absendung der bestellten Ware. Der Kunde erhält die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB nach Abgabe seiner Bestellung spätestens mit der Auftragsbestätigung per E-Mail in Textform.

2.8.  Sofern der Liefergegenstand zum Zeitpunkt der Bestellung noch nicht abschließend definiert ist (z.B. hinsichtlich der technischen Ausführung, Material, Design, Farben, usw.), erstellt AWEST eine vorläufige Auftragsbestätigung bzw. eine Proforma-Rechnung. In der Folge hat der Kunde die Bestellung rechtzeitig zu definieren, damit die vereinbarten Lieferfristen eingehalten werden können. Erst danach und darauffolgender Erstellung der Zeichnungen und Zeichnungsfreigabe vom Kunden wird die endgültige Auftragsbestätigung von AWEST erstellt und an den Kunden versandt, soweit AWEST sich mit den abschließenden Definitionen bzw. Detaillierungen des Kunden einverstanden erklären kann. Wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Detaillierung seines Auftrags nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, so gehen alle Folgen des Verzugs zu Lasten des Kunden. Die Auftragsbestätigung bzw. der Liefervertrag bleiben dennoch unverändert aufrecht.

2.9.  Im Falle einer Auftragsänderung nach Erstellung einer Auftragsbestätigung sind die Preise dem tatsächlichen Auftrag entsprechend anzupassen. Änderungen zur Bestellung müssen vom Kunden schriftlich mitgeteilt und von Olena Caric schriftlich bestätigt werden.

2.10.      Sofern keine andere Frist ausdrücklich festgelegt ist, beträgt die Gültigkeit von Angeboten 30 Tage. Später eintreffende Bestellungen sind vom AWEST bestätigen lassen.

3.      Beistellung von Teilen durch den Kunden

3.1.  Soweit der Kunde im Rahmen eines an AWEST erteilten Auftrages Teile beistellt, müssen diese in einwandfreiem Zustand ohne jeglichen Mangel und in erstklassiger Qualität sein. Der Kunde haftet daher insbesondere für die Qualität, Maßgenauigkeit, Funktionalität, Oberflächenbeschaffenheit, für die ordnungsgemäße Verpackung und den mangelfreien Zustand der Teile bei deren Übergabe an AWEST, aber auch dafür dass die von ihm beigestellten Teile zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages bzw. für die beabsichtigte Bearbeitung durch AWEST geeignet sind.

3.2.  Erfüllen die vom Kunden beigestellten Teile diese Anforderungen nicht, steht es AWEST frei entweder die aus Sicht von AWEST gebotenen Maßnahmen zur Behebung des jeweils vorliegenden Mangels zu ergreifen oder die beigestellten Teile zurückzuweisen. Sämtliche daraus resultierenden Kosten, Aufwendungen und Schäden jeglicher Art, insbesondere auch jene aus der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung, trägt der Kunde.

3.3.  AWEST trifft keine Verpflichtung, die vom Kunden beigestellten Teile auf deren Beschaffenheit, auf eine allfällige Mangelhaftigkeit oder deren Eignung für die beabsichtigte Bearbeitung durch AWEST zu prüfen. Wird durch AWEST eine Wareneingangsprüfung durchgeführt, so erfolgt diese freiwillig und ändert nichts an der angeführten Verantwortlichkeit des Kunden und entbindet den Kunden daher nicht von einer Pflicht zur Beistellung der Teile in der Punkt 3.1. angeführten Qualität. Insbesondere ist dem Kunden der Einwand versagt, AWEST hätte im Rahmen einer durchgeführten Wareneingangskontrolle einen allfälligen Qualitäts- oder sonstigen Mangel erkennen können.

3.4.  Soweit der Kunde Abänderungen der von ihm beigestellten technischen Unterlagen vornehmen lassen will, fällt es in seine alleinige Zuständigkeit und Verantwortung, diese Abänderungen in schriftlicher Form vorzunehmen und AWEST nachweislich auszuhändigen. Eine vom Kunden gewünschte Abänderung bedarf zu deren Wirksamkeit und Verbindlichkeit eine schriftliche Bestätigung durch AWEST. Sämtliche aus einer derartigen Abänderung resultierenden Kosten, Aufwendungen und Schäden jeglicher Art, insbesondere auch jene aus der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung, trägt der Kunde.

4.      Preise

4.1.  Sämtliche Preise (z.B. in den Prospekten, Preislisten und im Online-Katalog) sind in EURO angegeben und enthalten keine Umsatzsteuer, es sei denn, diese ist extra ausgewiesen.

4.2.  Alle Preise verstehen sich ab Werk und enthalten keine Nebenkosten (für Verpackung, allfällige Versicherung, Zölle, Transport, Montage und dergleichen) und gelten als freibleibend. Diese gesonderten Kosten werden im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung extra ausgewiesen.

Im Online-Shop von AWEST sind diese Kosten in der Rubrik "Versandkosten" zu entnehmen. Sie werden im Online-Shop auch im Warenkorbsystem und auf der Bestellseite nochmals deutlich mitgeteilt und gelten durch den Kunden mit Absendung der Bestellung inhaltlich und der Höhe nach als genehmigt. Im Fall der Aktualisierung der Internetseiten von AWEST werden alle bisherigen Preise und Angaben über Waren ungültig.

4.3.  Enthält die Bestellung eines Kunden keine Preisangaben, gelten die am Tag des Einlangens der Bestellung bei AWEST maßgeblichen AWEST-Preislisten.

4.4.  Maßgeblich für einen Liefervertrag sind die in der Auftragsbestätigung von AWEST angeführten Preise zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.

4.5.  Für Montagen, die über Veranlassung des Kunden außerhalb der normalen Arbeitszeit stattfinden müssen, verrechnet AWEST die anfallenden Lohnzuschläge.

5.      Mindermengenzuschlag

5.1.  Bei Kleinaufträgen bis zum Nettowert von EUR 60,00 wird ein Bearbeitungsaufschlag von EUR 15,00 netto verrechnet. Bei Bestellung von Mengen, die kleiner sind als der Inhalt der Originalverpackungen von AWEST, behält sich AWEST die Erhöhung der Bestellung auf die Mindestbestellmenge vor.

6.      Kurssicherungsklausel

6.1.  Exportlieferungen werden grundsätzlich in Euro verrechnet und sind auch in Euro zu bezahlen. Wird ausdrücklich eine andere Währung vereinbart, so erfolgt die Fakturierung auf Basis der Kursrelation zum Euro am Tag des Vertragsabschlusses. Für diese Berechnung ist die Kursberechnung der österreichischen Nationalbank relevant.

7.      Zahlung

7.1.  Für Projektkunden und den Großhandel gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen. Mangels besonderer anders lautender Vereinbarungen hat der Kunde 100% Anzahlung für die Ware prompt nach Erteilung des Auftrages anhand einer vom AWEST vorläufig ausgestellten Auftragsbestätigung oder Proforma-Rechnung zu leisten. Nach der Auftragsabstimmung bzw. Zeichnungsfreigabe wird die restliche Zahlung definiert, sie ist unmittelbar nach Rechnungslegung und noch vor der Lieferung ohne Abzug zu erbringen. Die Montagekosten sind nach erfolgten Montage und prompt nach Rechnungslegung ohne Abzug zu bezahlen.

7.2.  Im Online-Shop kann die Auswahl der gewünschten Zahlungsart im Rahmen des Bestellvorgangs, wie folgt sein:

Vorauszahlung mit Überweisung: Die Zahlungsdaten erhält der Kunde mit der Bestellbestätigung. Bestellungen werden erst nach Eingang des Betrages auf dem Konto von AWEST versandt.

Über PayPal-Konto.

Zahlung mit Kreditkarte: Nach Angabe von Kreditkartentyp, Kreditkartennummer und des Ablaufdatums sowie des Namens auf den die Kreditkarte ausgestellt ist und der Prüfziffer, wird das Kreditkartenkonto des Kunden sofort nach Eingang der Bestellung mit dem Rechnungsbetrag belastet.

7.3.  Sämtliche Zahlungen sind auf das von AWEST angegebene Bankkonto zu überweisen. Die Außendienstmitarbeiter von AWEST sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, es sei denn, sie besitzen eine schriftliche Vollmacht dazu. Eventuelle ausländische Bankspesen sind vom Kunden zu tragen.

7.4.  Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen erhobener Mängelrügen oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn die Gegenforderung wurde gerichtlich festgestellt oder von AWEST anerkannt. Hat AWEST eine Mängelrüge als gerechtfertigt anerkannt, ist der Kunde verpflichtet, eine dem Umfang der mangelfreien Lieferung entsprechende Zahlung zu leisten.

7.5.  Reklamationen betreffend der fakturierten Stunden (Montage) müssen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen.

8.      Zahlungsverzug

8.1.  Bestehen verschiedene Verbindlichkeiten des Kunden, kann AWEST frei entscheiden, welche dieser Verbindlichkeiten durch die eingehenden Zahlungen gänzlich oder teilweise abgedeckt werden.

8.2.  Bei Zahlungsverzug des Kunden ist AWEST berechtigt, ab dem Tag der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. für den Rechnungsbetrag zu fordern. Außerdem sind AWEST alle Mahnspesen zu ersetzen (das sind pro erfolgter Mahnung mindestens EUR 10,- zzgl. 2,00 EUR für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses, dies jeweils zuzüglich allfälliger USt.); sowie alle Kosten, Spesen und Barauslagen, die AWEST durch die Verfolgung der Ansprüche entstehen. Zu diesen Kosten gehören neben der prozessrechtlichen Kostenersatzpflicht auch außergerichtliche Kosten eines Inkassoinstituts und eines beauftragten Rechtsanwaltes. Wenn AWEST ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist AWEST berechtigt, diesen geltend zu machen.

8.3.  AWEST behält sich vor, bei Zahlungsverzug des Kunden Forderungen an Dritte (beispielsweise Inkassobüros) abzutreten.

8.4.  Aufrechnungen des Kunden mit eigenen Forderungen gegen die Kaufpreisforderung von AWEST sind ausgeschlossen. Wenn AWEST ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist AWEST berechtigt, diesen geltend zu machen. Befindet sich der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung länger als 14 Tage in Verzug, ist AWEST zum Vertragsrücktritt berechtigt.

8.5.  Werden AWEST Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden als stark vermindert erscheinen lassen, ist AWEST berechtigt, Vorauszahlungen- oder Teilzahlungen und/oder Sicherheiten zu verlangen und vom Liefervertrag zurückzutreten, wenn diese nicht geleistet werden. Als starke Verminderung der Kreditwürdigkeit gilt insbesondere, wenn der Kunde hinsichtlich der geforderten Zahlungen oder Anzahlung mehr als 10 Bankarbeitstage in Verzug ist. Wenn ein Antrag über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingebracht oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Kostendeckung abgewiesen wird, tritt die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung von AWEST abweichend von allenfalls vereinbarten Vorleistungspflichten von AWEST erst Zug um Zug mit der Vertragserfüllung durch den Kunden ein.

9.      Liefertermine

9.1.  Bei der Ausstattung kompletter Shops und Lieferungen zum Fixtermin richten sich Fertigungs- und Lieferdauer nach dem Einzelfall und werden mit dem jeweiligen Kunden gesondert und schriftlich vereinbart.

9.2.  Für Großaufträge bzw. Projektaufträge mit Lieferungen nach Zeitplan gelten die schriftlich vereinbarten Lieferkonditionen.

9.3.  Bestellungen über Online-Shop werden nach Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto von AWEST oder laut vereinbarter Zahlungskondition versandt. Alle Liefertermininformationen im Online-Shop sind freibleibend und unverbindlich, die Ware ist erhältlich, solange der Vorrat reicht. Für Standardartikel, die als „nichtlagernd“ bezeichnet sind, beträgt die Lieferzeit ex Wien üblicherweise 2 bis 5 Wochen je nach Lieferumfang. Sind nicht alle bestellten Artikel sofort lieferbar, kann AWEST nach eigenem Ermessen die sofort lieferbaren umgehend, und weitere, sobald diese verfügbar sind, liefern. Angaben zu Lieferterminen und -fristen sind unverbindlich, es sei denn, ein Liefertermin oder eine Lieferfrist wird von AWEST schriftlich als „verbindlich“ bestätigt.

9.4.  Für mit Sammeltransport verschickte Bestellungen kann generell keine Fixterminzustellung vereinbart werden. Die Angabe der voraussichtlichen Lieferzeit erfolgt in der jeweiligen Auftragsbestätigung. Kann die Lieferfrist nicht eingehalten werden, wird der Kunde von uns darüber per E-Mail oder telefonisch informiert.

9.5.  Bei speziellen Sonderanfertigungen und Spezialkonstruktionen, welche neu entwickelt und kreativ ausgearbeitet werden müssen, wird generell keine Garantie auf die Einhaltung der Liefertermine abgegeben.

9.6.  Die vereinbarten Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit dem Datum der Auftragsbestätigung bzw. endgültigen Auftragsbestätigung zu laufen. Diese wird üblicherweise in nächsten 2 Arbeitstagen nach Zahlungseingang auf unserem Konto bzw. nach Kundenfreigabe der Zeichnungen erstellt.

9.7.  Stehen AWEST zu diesem Zeitpunkt (Fristbeginn) die für die Fertigung erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere Raummaße, behördliche Genehmigungen, Ausführungspläne, Unterlagen zur Spezifikation des Vertragsgegenstandes, Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten sowie auch Zahlungen nicht zur Verfügung, beginnt der Lauf der Lieferfrist an dem Tag, an welchem die letzte für die Fertigung erforderliche Unterlage bzw. Zahlung bei AWEST eintrifft. Der Kunde ist verpflichtet, für eine rechtzeitige Übermittlung dieser Unterlagen zu sorgen. Im Falle einer Montageverzögerung gemäß Punkt 11.1 verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Montageverzögerung. Hat der Kunde eine Anzahlung zu erbringen, beginnt die Lieferfrist frühestens mit dem Tag des Einlangens der Anzahlung bei AWEST zu laufen.

9.8.  Auch als verbindlich vereinbarte Lieferfristen oder -termine stehen unter dem Vorbehalt pünktlicher Zulieferung durch Dritte, insbesondere von Rohstofflieferanten. Bei Fristüberschreitung gilt eine Nachfrist von 2 Wochen als vereinbart. Wird AWEST von seinen Lieferanten mit der vom Kunden bestellten Ware nicht beliefert, kann AWEST vom Vertrag zurücktreten. In solchen Fällen benachrichtigt AWEST den Kunden unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit der Ware und erstattet ihm bereits erbrachte Gegenleistungen. Dies gilt entsprechend bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten von AWEST. Wird AWEST nur teilweise beliefert, ist AWEST berechtigt, nur wegen des nicht gelieferten Teils zurückzutreten.

9.9.  Der Kunde ist generell verpflichtet, das Abnahmeprotokoll für die erbrachte Leistung von AWEST zu unterschreiben. Gerät der Kunde mit der Abnahme des Liefergegenstandes in Verzug, hat AWEST das Recht ihm eine Frist für die Abnahme zu setzen und gegebenenfalls eine Lagergebühr für die Aufbewahrung des Liefergegenstandes zu verrechnen; unabhängig davon ist AWEST berechtigt, vom Liefervertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde AWEST den Differenzschaden zwischen Auftragswert und Verwertungserlös des Liefergegenstandes zu ersetzen. Von AWEST für den Kunden produzierte Sonderanfertigungen sind vom Kunden auch bei Vertragsrücktritt von AWEST in voller Höhe des Auftragswertes (abzüglich Montage- und Auslieferungskosten) zu vergüten.

9.10.      Überschreitet AWEST vereinbarte Liefertermine um mehr als 3 Wochen, kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen, mindestens aber 3wöchigen, Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Überschreitung der Lieferfrist auf innerbetriebliche Gründe bei AWEST (insbesondere Streiks, Betriebsstörungen, Mangel an Rohmaterial usw.) zurückzuführen, setzt das Rücktrittsrecht des Kunden eine mindestens 2monatige Lieferfristüberschreitung und die Setzung einer angemessenen, mindestens aber 3wöchigen, Nachfrist voraus.

9.11.      Wurde ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart, endet der Vertrag grundsätzlich bei Fristüberschreitung. Entstand diese Lieferverzögerung durch höhere Gewalt, Krieg, Unruhen, Streiks, Materialmängeln oder sonstigen, nicht von AWEST zu vertretenden Hindernissen, können im Vertrag entsprechende Änderungen vorgenommen werden unter Beachtung der Billigkeit für beide Vertragspartner.

10.   Lieferkonditionen

10.1.      Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten für Lieferungen von AWEST die Lieferbedingungen FCA Lager Wien laut INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung. Die Transportkosten trägt der Käufer.

10.2.      In allen Fällen geht die Gefahr zufälliger Beschädigungen und Verluste mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn der Versand nach Vereinbarung mit dem Kunden organisiert oder auf Kosten von AWEST erfolgen soll oder die Lieferung einschließlich Montage erfolgt. Auf Wunsch und Kosten des Kunden kann eine zusätzliche Transportversicherung geschlossen werden. Die Versandart wird von AWEST bestimmt.

10.3.      Die Lieferung kann nach Ermessen von AWEST je nach Auftragsgröße bzw. Zielort per Paketdienst, Spedition, Luft- oder Seefracht erfolgen. Teillieferungen sind zulässig.

10.4.      Sofern nicht anders vereinbart ist, erfolgt die Lieferung an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Wenn die Zustellung von Waren oder Mitteilungen an eine der vom Kunden angegebenen Möglichkeiten (z.B. E-Mail Adresse, Faxnummer, Postadresse) aus einem nicht von AWEST zu verantwortenden Grund unmöglich ist (z.B. falsche Angaben oder Änderungen), ist die Nichtzustellbarkeit der Ware oder von Benachrichtigungen nicht von AWEST zu vertreten.

10.5.      Der Liefergegenstand ist vom Kunden unverzüglich zu untersuchen und allfällige Transportschäden sind vom Kunden unverzüglich bei sonstigem Entfall sämtlicher Ansprüche schriftlich gegenüber AWEST zu beanstanden.

10.6.      Die Lieferungen sind bei vereinbarter Montage durch AWEST – ungeachtet der Gefahrtragung durch den Kunden – sofort bei Eintreffen durch den Kunden in verschließbaren und trockenen Räumen aufzubewahren. Für bei ihm eingelangte Sendungen übernimmt der Empfänger die volle Verantwortung und Haftung.

11.   Montage

11.1.      Im Falle vereinbarter Montage durch AWEST hat Kunde dafür zu sorgen, dass die Montage ohne Zeitverzögerung durchgeführt werden kann. Arbeiten anderer Handwerker, die die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Montage darstellen, müssen abgeschlossen sein. Der Kunde übernimmt Wartezeit- und Mehrkosten, die durch nicht rechtzeitige Fertigstellung der (bauseitigen) Vor- und Nebenarbeiten und dadurch hervorgerufene Verzögerung der Montage entstehen. Die einzurichtenden Räume im Montagebereich sind falls nötig beheizt, gereinigt, ausreichend beleuchtet und mit Stromanschluss versehen, vom Kunden auf eigene Kosten bereitzuhalten. Die Kosten für Stromverbrauch gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden. Teppichböden müssen vom Kunden rutschfest gemacht und ausreichend abgedeckt werden, damit Verschmutzungen bzw. Beschädigungen nicht eintreten können.

11.2.      Ist der Kunde bzw. der Bevollmächtigte des Kunden nicht erreichbar und bei Gefährdung des vorher festgelegten Zeitplans zur Fertigstellung des Projekts, ist der Projektleiter von AWEST bevollmächtigt und autorisiert Entscheidungen in Vertretung des Kunden zu treffen.

11.3.      Die Montage und der Anschluss von insbesondere Elektrogeräten, Gas, Wasser oder dergleichen oder Beleuchtung aller Art darf nur durch hierzu befugte Professionisten erfolgen.

11.4.      Der Kunde hat für eine ordnungsgemäße und gefahrenfreie Zufahrt bis unmittelbar zu den einzurichtenden Räumlichkeiten zu sorgen und allenfalls vorhandene Transportmittel (wie Kräne, Lifte, Gabelstapler, Hubwagen) kostenlos AWEST zur Verfügung zu stellen. Treppenhäuser dürfen nicht durch Gerüste u.ä. unzulässig eingeengt sein. Für Montagematerial und Werkzeuge ist bauseits ein geeigneter abschließbarer Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für die angelieferten Bauteile und Material ist bauseits kostenlos ein geeigneter trockener Lagerplatz zur Verfügung zu stellen.

11.5.      Falls keine kostenfreien Parkplätze vorhanden sind, werden diese Kosten separat dem Auftraggeber verrechnet.

11.6.      Sind im Zuge der Montage Verbindungen mit Objekten des Kunden (z.B. Befestigung am Mauerwerk durch Anbohren oder Einstemmen) vorzunehmen, ist dieser verpflichtet, vor Aufnahme der Arbeiten durch AWEST auf gefahrenträchtige Stellen hinzuweisen, insbesondere ist der genaue Verlauf von Strom-, Gas-, Wasser- und sonstigen Leitungssystemen bekannt zu geben. In denkmalgeschützten Gebäuden muss eine entsprechende von der zuständigen Behörde ausgestellte Genehmigung vorliegen.

11.7.      AWEST ist nicht verpflichtet, die Eigenschaften der Wände oder Objekte, an denen im Zuge der Montage Befestigungen vorzunehmen sind, zu überprüfen. Hingegen ist der Kunde verpflichtet, AWEST über Beschaffenheit der Wände oder Objekte und über sämtliche Umstände, die eine problemlose Montage gefährden könnten, aufzuklären. Jeder Mehraufwand, der durch AWEST nicht bekannte Eigenschaften der Wände oder Objekte entsteht, ist vom Kunden zu tragen.

11.8.      In allen Fällen, in welchen AWEST die Montage über Auftrag des Kunden zu Pauschalsätzen übernimmt, werden Mehrkosten für vom Kunden veranlasste Überstunden und Montageverzögerungen sowie nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Arbeiten, gesondert verrechnet.

11.9.      Regiearbeiten und zusätzliche Arbeiten nach Aufwand, dadurch verursachte Aufwände, Unterbruchs- und Etappierungskosten/-spesen und Mehrleistungen werden aufgrund erstellter Rapporte verrechnet.

11.10.    Kann aus vom Kunden zu vertretenden Gründen die Montage nicht unmittelbar nach der Lieferung durchgeführt werden, verrechnet AWEST daraus resultierende Mehrkosten (insbesondere infolge Verzögerung der Montage) separat. Das gleiche gilt, wenn Lieferung und/oder Montage über Veranlassung des Kunden in Teilen durchgeführt werden müssen.

11.11.    Die Reinigung der Räumlichkeiten nach erfolgter Montage ist vom Kunden auf eigene Kosten durchzuführen.

11.12.    AWEST schuldet grundsätzlich nicht eine Montage und Anschluss von Elektrogeräten aller Art sowie Beleuchtungskörpern. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind diese Arbeiten vom Kunden auf seine Kosten durch einen entsprechend befugten Unternehmer vornehmen zu lassen.

11.13.    Anfallendes Verpackungsmaterial ist Eigentum des Kunden und daher auch von diesem zu entsorgen. Wird die Entsorgung des Verpackungsmaterials vom Kunden ausdrücklich erwünscht, so gehen die Kosten für die Entsorgung von allfälligem Abfall und demontiertem Material zu Lasten des Auftraggebers. Von AWEST eingesetzte Transporthilfsmittel wie Paletten usw. sind vom Kunden bei sonstigem Ersatz an AWEST zurückzustellen.

12.   Gewährleistung

12.1.      AWEST leistet Gewähr dafür, dass die Ware im Übergabezeitpunkt frei von Fabrikations- und Materialmängeln ist.

12.2.      Rechte bzw. Ansprüche aus Gewährleistung sind ausgeschlossen, falls der Kunde seiner Prüf- und Mängelrügepflicht nach nicht nachkommt, ein Mangel aus den vom Kunden beigestellten Teilen resultiert, eine angebliche Mangelhaftigkeit auf eine unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Beanspruchung durch den Kunden zurückzuführen ist oder natürliche Abnützung vorliegt.

12.3.      Die Garantiedauer beginnt automatisch ab Übernahme der Lieferung bzw. bei von AWEST durchgeführter Montage ab Einbau bzw. Bauabnahme. Als Gültigkeitsnachweis gelten der Frachtschein bzw. Übernahmeprotokoll.

12.4.      Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Allfällige Rechte bzw. Ansprüche aus Gewährleistung sind vom Kunden bei neuen beweglichen Sachen binnen 12 Monaten; bei gelieferten Elektrogeräten und Beleuchtungen binnen 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach §924 Satz 2 ABGB ist ebenso abbedingen wie ein allfälliges Rückgriffsrecht des Kunden gemäß §933b ABGB.

12.5.      Nach Erhalt der Ware bzw. Leistung hat der Kunde diese sofort zu untersuchen und allfällige Mängel unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen nach Übernahme der Lieferung unter der E-Mail Adresse: info@awest.at oder mittels eingeschriebenem Brief unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels einschließlich Beifügen von entsprechenden Beweisen (z.B. Fotos mit erkennbaren Mängeln) AWEST anzuzeigen, außerdem hat der Kunde AWEST Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu einer für die beteiligten billigen Uhrzeit zu besichtigen und zu prüfen, widrigenfalls die gelieferte Ware bzw. Leistung als genehmigt gilt und daher insbesondere Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche bzw. eine Irrtumsanfechtung durch den Kunden ausgeschlossen sind. Rügen gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder Dritten stellen keine frist- und formgerechten Mängelrügen dar.

12.6.      Wird der Liefergegenstand von AWEST montiert, ist der Kunde verpflichtet, die bei ihm eintreffenden Produkte vor der Montage auf allfällige Mängel (z.B. Beschaffenheit der Oberfläche), jedenfalls aber so rechtzeitig gegenüber AWEST schriftlich zu rügen, dass mit der Montage nicht begonnen wird, widrigenfalls verliert der Kunde insoweit jegliche Gewährleistungsrechte aus derartigen Mängeln.

12.7.      Verletzt der Kunde seine Verpflichtungen gemäß P.11.6, kann er keine aus seiner Pflichtverletzung resultierenden Mängel der Montage gegenüber AWEST geltend machen.

12.8.      Von der Gewährleistung sind ausgeschlossen:

•    Mängel, die auf vom Kunden beigestellte Waren oder Material zurückzuführen sind

•    Die Verträglichkeit der von AWEST verwendeten Materialien mit Teilen oder Eigenschaften einzurichtender Räume oder Einrichtungsgegenständen des Kunden (z.B. Lichtfarben, Möbel, Heizung, Tapezierung usw.) und dergleichen.

•    Verformungen und Rissbildungen verwendeter Massivhölzer

•    Funktionen des Liefergegenstandes und Materialtauglichkeiten, wenn die Konstruktion durch den Kunden oder seinen Bevollmächtigten (z.B.: Architekt) vorgegeben wurde

•    Produktionstechnisch bedingt, können bei gleichen Produkten unterschiedlichen Herstellungsdatums oder bei Naturoberflächen geringfügige Abweichungen in Farbton und Muster vorkommen: die Haftung für die Gleichartigkeit von Farbtönen sowie von Oberflächen- oder Furnierstrukturen mit wo auch immer abgebildeten Liefergegenständen von AWEST wird ausgeschlossen

•    Die entstandenen Mängel oder Schäden, die auf eine unsachgemäße Verwendung, Lagerung oder Behandlung des Vertragsgegenstandes oder nicht Beachtung der Hinweisen oder Richtlinien, welche AWEST zum Verkaufsgegenstand erteilt, zurückzuführen sind.

•    Mängel, die auf Anordnungen oder Montagen Dritter, auf ungenügende Einrichtungen, die Nichtbeachtung von Installationserfordernissen oder Benützungsbedingungen, die Beanspruchung von Teilen über die von AWEST angegebene Leistung hinaus, oder auf nachlässige oder unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien zurückzuführen sind

•    Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen

•    Der Verkauf von gebrauchten Sachen gegenüber Unternehmern erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.

•    Sonderanfertigungen nach Vorgaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen des Kunden, soweit darauf die Mängel beruhen

12.9.      Bei einem über wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangel gilt: Der Kunde hat im Falle eines zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorliegenden Mangels zunächst das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. AWEST hat die Wahl, den Mangel entweder durch Neulieferung oder durch Verbesserung des Mangels zu beheben. Von AWEST durchgeführte Verbesserungen oder Nachlieferungen führen zu keiner Verlängerung der Gewährleistungsfrist; auch für die verbesserten oder nachgelieferten beweglichen Sachen endet die Gewährleitungsfrist daher spätestens 12 Monate nach der ursprünglichen Lieferung. Erst wenn auch eine wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, hat der Kunde das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Kunde hat AWEST für die Vornahme der Mängelbehebung eine angemessene Frist und auch die faktische Gelegenheit zu gewähren, andernfalls ist AWEST von der Pflicht zur Mängelbehebung befreit. Der Kunde hat ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis höchstens bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Mängelbehebung. Er hat kein Recht, mit eigenen Forderungen gegen die Entgeltforderung von AWEST aufzurechnen.

12.10.    Leistungen, die AWEST aufgrund ungerechtfertigter Mängelrügen erbringt, gelten als neuer Auftrag und werden dem Kunden gesondert verrechnet.

13.   Rücknahme

13.1.      Die Rücknahme von Waren erfolgt nur, wenn sich AWEST hiezu binnen einem Monat nach Rechnungslegung schriftlich bereit erklärt und die Ware noch nicht in Verwendung war sowie noch originalverpackt ist. Waren, deren Nettowarenwert unter 400 EUR liegt, sowie Sonderanfertigungen und Teile in Sonderfarben sind von einer Rücknahme von Vornherein ausgeschlossen. Der Rücktransport allfälliger von AWEST zurückgenommener Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden an die von AWEST bekanntzugebende Adresse. Von AWEST zurückgenommene Ware wird dem Kunden unter Abzug einer Manipulationsgebühr von 20% ihres Nettowertes gutgeschrieben.

13.2.      Gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist AWEST berechtigt, ihm eine Frist für die Annahme zu setzen und nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde AWEST den Differenzschaden zwischen Auftragswert und Verwertungserlös des Liefergegenstandes abzüglich etwaiger Mehrkosten im Zusammenhang mit deren Verwertung zu ersetzen.

13.3.      Von AWEST für den Kunden produzierte Sonderanfertigungen sind vom Kunden auch bei Rücktritt von AWEST vom Vertrag in voller Höhe des Auftragswertes (abzüglich Montage- und Auslieferungskosten) zu vergüten.

14.   Haftung und Schadenersatz

14.1.      AWEST haftet im Zusammenhang mit dem Liefervertrag, insbesondere auch mit den Montagearbeiten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Schäden an Personen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen. Die Beweislast, dass AWEST vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten gesetzt hat, obliegt dem Kunden. In jedem Fall ausgeschlossen sind der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden und von Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Die dem Vertrag zugrundeliegende Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich ausschließlich aus den Herstellerangaben. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung

14.2.      AWEST haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung der Ware hervorgerufen werden, Sorgfaltsmaßstab sind insbesondere die Angaben des Herstellers. AWEST setzt voraus, dass der Kunde einen ebenen und tragfähigen Fußboden zur Verfügung stellt. Für Schäden, die wegen Fehlens dieser Voraussetzung entstehen, wird keine Haftung übernommen. Eine allfällige Einbruchs- und Diebstahlsicherung ist stets vom Kunden selbst auf eigene Gefahr und Kosten zu besorgen.

14.3.      AWEST haftet nicht für Folgen bzw. entstandene Mehrkosten im Zuge der vom Kunden selber durchgeführten bzw. falsch mitgeteilten Raum- bzw. Möbelabmessungen.

14.4.      Die von AWEST geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden und nicht aus sonstigen gewerblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dergleichen.

14.5.      Schadenersatzansprüche sind vom Kunden bei sonstigem Ausschluss jedenfalls binnen 12 Monaten ab Erkennbarkeit von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.

14.6.      Die Vertragspartner verzichten weiters gegenseitig auf sämtliche Schadenersatzansprüche für alle künftigen Schäden, soweit diese durch die eigene Versicherung gedeckt sind. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit dem Kunden ein Schadenersatzanspruch gemäß P.14.1 zusteht oder soweit infolge eines solchen Verzichtes der Versicherer leistungsfrei würde.

15.   Vertragsrücktritt

15.1.      Die Gründe, welche AWEST oder den Kunden berechtigen, von einem abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, sind in den Punkten 5.Preise, 8.Zahlung und 9.Zahlungsverzug, 10.Liefertermine und 18.Eigentumsvorbehalt abschließend geregelt.

15.2.      Der Vertragsrücktritt kann auch hinsichtlich eines Teiles des Vertragsgegenstandes erklärt werden. In einem derartigen Fall ist AWEST verpflichtet, den aufrechten Teil des Liefervertrags nach Zahlung durch den Kunden zu erfüllen.

15.3.      AWEST behält sich Preisänderungen aufgrund wesentlicher Rohstoff-, Lohn-, Energie-, oder ähnlicher Produktionskostenerhöhungen sowie Transportkostenerhöhungen zwischen Bestellung und Lieferung ausdrücklich vor und wird den Kunden von einer derartigen Preisanpassung unverzüglich verständigen. Der Kunde hat in diesem Fall – sollte der Vertrag schon geschlossen sein - das Recht, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Möglichkeit einer Preisanpassung besteht nicht, wenn eine Bestellung nach Katalog innerhalb der Laufzeit des Kataloges erfolgt und eine Lieferung ab Lager möglich ist.

15.4.      Erklärt AWEST den Vertragsrücktritt aus in der Sphäre des Kunden liegenden Gründen, hat der Kunde die Vorleistungen zu vergüten, welche zur Vorbereitung der Vertragserfüllung von AWEST bereits erbracht wurden (insbesondere Materialbeschaffungen, Sonderleistungen und Arbeitsaufwendungen). Diese Vorleistungen können von AWEST mit 25% des Auftragswertes pauschaliert oder nach tatsächlichem Aufwand verrechnet werden je nach dem welcher Wert höher ist, ohne dass AWEST einen Nachweis über den Wert der Vorleistungen zu erbringen hat. Bereits produzierte Sonderanfertigungen sind abzüglich ersparter Montage- und Auslieferungskosten in voller Höhe zu vergüten.

16.   Datenschutz

16.1.      Die durch den Kunden übermittelten Daten werden von AWEST ausschließlich zur Abwicklung der Bestellungen verwendet. Alle Daten werden streng vertraulich behandelt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte (z.B. Versanddienste) erfolgt nur, soweit dies für die Auftragsabwicklung erforderlich ist. Die Bestelldaten werden verschlüsselt und gesichert übertragen, AWEST übernimmt jedoch keine Haftung für die Datensicherheit während dieser Übertragungen über das Internet (z.B. wegen technischer Fehler des Providers) oder für einen eventuellen kriminellen Zugriff Dritter auf Dateien der Internetpräsenz.

16.2.      Eine darüber hinausgehende Weitergabe von personenbezogenen Daten erfolgt nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden. Der Kunde kann seine – jederzeit widerrufbare – Zustimmung zum Erhalt von Informationen per E-Mail geben.

16.3.      AWEST behält sich weitere Datenverarbeitungsarten vor, soweit diese gesetzlich zulässig sind.

17.   Eigentumsvorbehalt

17.1.      Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Gesamtforderung aus der jeweiligen Bestellung (inklusive Zinsen und aller Kosten) Eigentum von AWEST.

17.2.      Der Kunde muss die Vorbehaltsware sorgfältig behandeln und vor Beschädigungen oder Verschlechterung schützen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, sind diese auf Kosten des Kunden regelmäßig durchzuführen. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von AWEST dabei unentgeltlich.

17.3.      Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet.

17.4.      Vor vollständiger Bezahlung der Ware ist es dem Kunden untersagt, die Ware zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen. Bei Pfändungen oder bei sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von AWEST hinzuweisen und AWEST unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ein Besitzwechsel der Ware oder ein Adressenwechsel des Kunden sind AWEST unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat AWEST alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.

17.5.      Veräußert der Kunde die Ware ohne es komplett zu bezahlen, tritt er AWEST bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. AWEST nimmt die Abtretung an. Wird die Ware verarbeitet, erwirbt AWEST an den neuen Sachen das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht im Eigentum von AWEST stehenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verstößen des Kunden gegen andere wichtige Vertragspflichten, die AWEST die Einhaltung des Vertrages unzumutbar machen, ist AWEST berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware sofort herauszuverlangen.

17.6.      Lieferungen für ein einheitliches Bauvorhaben, auch wenn diese abschnittweise bestellt, ausgeliefert und in die Rechnung gestellt worden sind, gelten als einheitlicher Auftrag. Der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erlischt erst dann, wenn alle Forderungen von AWEST aus dem Auftrag beglichen sind.

17.7.      In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist nur dann ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, wenn dieser von AWEST ausdrücklich erklärt wird. Der Eigentumsvorbehalt kann – mit oder ohne Rücktritt vom Vertrage – hinsichtlich der gesamten Lieferung oder einzelner Waren geltend gemacht werden.

17.8.      Tritt AWEST im Zuge der Ausübung des Rechts aus dem Eigentumsvorbehalt vom Liefervertrag zurück, hat folgende Verrechnung stattzufinden und zwar auch dann, wenn den Kunden kein Verschulden an seinem Zahlungsverzug trifft.

Der Rechnungsbetrag samt Anhang (Zinsen, Kosten etc.) ist um die Kosten der Rückholung der Vorbehaltsware (Demontage, Transport) zu erhöhen. Dieser Betrag ist um bereits vorgenommene Zahlungen zu reduzieren.

18.   Copyright/Urheberschutz, Werbung, Fotos

18.1.      Alle Zeichnungen, Abänderungen, Kostenvoranschläge usw. sind geistiges Eigentum von AWEST. Sie sind geschützt und dürfen Dritten auch nach Abschluss und Erfüllung des Liefervertrages nur mit Einwilligung von AWEST zugänglich gemacht werden.

18.2.      Die Nutzungsrechte, Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte für den gesamten schutzfähigen Inhalt der Webseiten von AWEST, einschließlich Texten, Grafiken, Fotos, Bildern, bewegten Bildern, Geräuschen, Illustrationen und Software (nachfolgend Inhalt), liegen bei AWEST. Sofern innerhalb der Website nichts anderes angegeben oder es für die Nutzung des Webseitenangebots erforderlich ist, ist jegliche Nutzung der Inhalte (insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Einspeicherung, Verarbeitung sowie die Verwendung des Bild- und Textmaterials auf Internetplattformen wie z. B. eBay) nicht gestattet. Alle dem Kunden ausgefolgten Unterlagen wie z.B. Offerte, Zeichnungen, Kataloge usw., sind und bleiben geistiges Eigentum von AWEST. Dritten dürfen daran keine Nutzungsrechte erteilt werden und die Unterlagen dürfen Dritten auch nach Abschluss der Vertragserfüllung nur mit Einwilligung von AWEST zugänglich gemacht werden. Sämtliche Unterlagen sind über Aufforderung unverzüglich an AWEST zurückzustellen, insbesondere, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.

18.3.      Es gilt als vereinbart, dass von AWEST eingerichtete Objekte in der Werbung von AWEST (Referenzlisten, Prospekte, Presseveröffentlichung, usw.) unter Nennung des Namens des Kunden verwendet werden dürfen, auch wenn es nur um die Fertigung nach bereits vorhandenem Design bzw. Branding handelt. Der Kunde räumt AWEST insbesondere das Recht ein, Fotoaufnahmen von eingerichteten Objekten auf Kosten von AWEST zu machen, und wird dabei AWEST jegliche Unterstützung angedeihen lassen.

19.   Erfüllungsort und Gerichtsstand

19.1.      Ausschließlicher Erfüllungsort für sämtliche Leistungen (insbesondere Lieferungen und Zahlungen) ist Wien, soweit in der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung nicht anderes vereinbart wurde. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist das für 1180 Wien sachlich zuständige Gericht.

19.2.      Die Vertragsbeziehungen unterliegen österreichischem Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

19.3.      Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch.

20.   Schriftlichkeit

20.1.      Erklärungen, Beratungen und Abschlüsse, die AWEST abgibt oder abschließt, werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch Olena Caric verbindlich; gleiches gilt für allfällige von Mitarbeitern (Angestellten, Vertretern etc.) von AWEST abgeschlossenen Sondervereinbarungen mit dem Kunden. Erklärungen, die der Kunde aufgrund dieser AGB abzugeben hat (Wiederspruch, Rücktritt vom Vertrag, Erhebung der Mängelrüge usw.) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

21.   Konsumentenschutzgesetz

21.1.      AWEST kontrahiert nicht mit Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes, Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sowie Verbrauchern im Sinne der RL 93/13/EWG. Sollte ausnahmsweise der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sein, ist er verpflichtet das AWEST mitzuteilen. Falls die Ausnahme vom AWEST zugestimmt wurde, gelten diese AGB nur insoweit, als sie nicht gegen die zwingenden Bestimmungen des 1 Hauptstückes des Konsumentenschutzgesetzes verstoßen.